Hilfe für behinderte Kinder und Jugendliche im Inntal e.V.
Unser Verein stellt sich vor

Satzung des Vereins - in der Fassung vom 6.3.2017

„Hilfe für behinderte Kinder und Jugendliche im Inntal e.V.“

Präambel
Der Verein ist in seinem Wirken dem christlich humanistischen
Menschenbild verpflichtet, wie es im Gebot der Nächstenliebe zum
Ausdruck kommt und sichtbar wird.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hilfe für behinderte Kinder und Jugendliche
im Inntal e.V. und hat seinen Sitz in Raubling.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Vereinszweck
Der Verein widmet sich der Förderung und Betreuung hilfsbedürftiger
Personen. Er unterstützt insbesondere Betreuungsangebote für Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene mit körperlicher und/oder geistiger
und/oder seelischer Behinderung zur Entlastung der pflegenden
Angehörigen ohne Unterschied ihrer Religion, Rasse und Nationalität.
Zur Erreichung dieses Zwecks kann der Verein als Mitglied oder
Gesellschafter anderer gemeinnütziger juristischer Personen,
Gesellschaften oder Vereine wirken oder solche beauftragen und sich ihrer
als Kooperationspartner bedienen.
Der Verein widmet sich deshalb der pädagogischen, therapeutischen und
medizinischen Förderung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen mit Behinderung.
Dies insbesondere für den Fall der Verhinderung oder des zeitweisen
Ausfalls der sonstigen Betreuungseinrichtungen und/oder -personen.
Der Verein bietet hierzu auch Beratung, Information und Unterstützung der
Eltern und Familien.
Dies insbesondere bei der häuslichen Pflege und Erziehung der Kinder und
Jugendlichen. Der Verein widmet sich auch der Unterrichtung der
Öffentlichkeit über die Probleme von Menschen mit Behinderung und deren
Umfeld.
Der Verein ist bestrebt, mit allen gesetzlich zuständigen Stellen und
Einrichtungen, gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten
und im Umgang mit diesen zu beraten und Fragen aller Art, welche sich für
Menschen mit Behinderung ergeben, und aus der Situation der
Behinderung erwachsen, zu klären.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben
beschließen, soweit es sich hierbei um gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung handelt. Dies bedarf einer Änderung der Satzung.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein
gleichberechtigtes Miteinander von Männern und Frauen.

§ 3 Vermögensbindung
Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine
satzungsmäßigen Zwecke gebunden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins
irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder und
b) Ehrenmitglieder.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,
die sich für die Vereinsinteressen im Sinne der Präambel und dieser
Satzung einsetzen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um
den Verein in besondererWeise verdient gemacht haben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftlich Beitrittserklärung
vorausgesetzt, entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem
abgelehnten Bewerber/der abgelehnten Bewerberin die Berufung an die
nächste Mitgliederversammlung zu.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an
den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr
noch in voller Höhe zu entrichten.
Mitglieder, die den Aufgaben und Zwecken des Vereins zuwiderhandeln,
sein Ansehen beschädigen oder mit der Beitragszahlung trotz Aufforderung
im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstands
ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Beitrag
Über die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Satzungsänderung.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt Euro sechzig (60) pro Mitglied und
Kalenderjahr. Ein weiteres Mitglied aus dem gleichen Haushalt ist
beitragsfrei
Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag
ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Zur fachlichen Beratung kann der Vorstand Beiräte berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Ihr obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahres – und Kassenberichtes sowie die
Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
- die Wahl des Vorstandes
- Beratung und Beschluss über ordnungsgemäß gestellte Anträge
- die Berufung über Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von
Mitgliedern
- die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, die einer
Satzungsänderung bedarf.
- Beschlussfassung über die Änderung der Aufgaben des Vereins, die
immer einer Satzungsänderung bedarf.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand
verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor
der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung
durch schriftliche Verständigung der Mitglieder.
Versammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen
Verhinderung der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und
geleitet.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage
vorher bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das passive Wahlrecht von Mitgliedern, die ein Arbeitsverhältnis mit dem
Verein eingegangen sind, ruht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der erschienenen Mitglieder.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von
3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von
4/5 der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins ist außerdem die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder des Vereins erforderlich.
Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einer zweiten Mitgliederversammlung
binnen drei Wochen einzuladen. Diese Versammlung ist dann unabhängig
von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei
der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokollarisch
niedergelegt. Die Niederschriften werden von der/dem Vorsitzenden sowie
einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:
- der/dem Vorsitzenden
- der/den stellvertretende Vorsitzenden
- der/dem Kassier(erin)
Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit
Einzelvertretungsbefugnis jedes Vorstandsmitgliedes.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier
Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins
sein. 1/3 der Mitglieder des Vorstands sollen Frauen sein.
Der Vorstand bleibt bei Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.
Beim Ausscheiden der/des Vorsitzenden während der Amtsperiode erfolgt
eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung, zu der innerhalb von
zwei Monaten nach dem Ausscheiden zu laden ist.
Im Übrigen ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst.
Der Vorstand setzt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und entscheidet
über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- der Abschluss von Verträgen mit Mitarbeiterinnen des Vereins, z.B.:
einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin
- die Wahrnehmung der Rechte und Rechtsbeziehungen des Vereins zu
Dritten
- Überwachung von Vereinbarungen mit Kostenträgern und der
Entwicklung der Pflegesätze
- Beschlussfassung über den Jahresplan und den Jahresabschluss
Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr sowie auf schriftliches und
begründetes Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen.
Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung
innerhalb einer Frist von acht Tagen einberufen und geleitet.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei
Beschlussunfähigkeit ist zu einem zweiten Sitzungstermin innerhalb von 14
Tagen einzuladen, bei welcher der Vorstand unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder dann beschlussfähig ist.
Zur ersten Sitzung des neugewählten Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen
einzuladen.
Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom
Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist.
Die Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt, dem
Verein gegenüber sind sie an Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung gebunden.
Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.

§ 10 Verfallsberechtigung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug bestehender
Verbindlichkeiten, an die politische Gemeinde Raubling mit der Auflage,
dieses ausschließlich, unmittelbar und vollständig für gemeinnützige
Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden.
Mit der Auflage dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden.

 11 Liquidation
Sofern im Falle der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung nicht
besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die Vorsitzende und
sein/seine Stellvertreter gemeinschaftlich vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, etwaige Schulden zu
bereinigen und verbleibendes Vermögen an die Gemeinde Raubling zu
übertragen.
So beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
07.01.2017.